Cyrus Ross

Code of Conduct

Alle Anwälte der zu Cyrus Ross gehörenden Kanzleien orientieren sich an den höchsten fachlichen Standards. Sie unterliegen den Standesvorschriften ihrer örtlichen Anwaltskammer. Haben sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so unterliegen sie darüber hinaus auch den Standesvorschriften des Rats der Europäischen Anwaltschaften (Council of Bars and Law Societies of Europe). Im übrigen befolgen alle Anwälte der zu Cyrus Ross gehörenden Kanzleien den nachstehenden Verhaltenskodex:

1. Alle Anwälte, die für eine Kanzlei arbeiten, welche Mitglied oder assoziiertes Mitglied von Cyrus Ross ist (im folgenden kurz „Mitgliedkanzlei“), haben diesen Verhaltenskodex einzuhalten, um die Fortdauer der Mitgliedschaft ihrer Kanzlei zu gewährleisten. Sie haben zu jeder Zeit die höchsten fachlichen Standards sowie die einschlägigen Standesvorschriften einzuhalten und die bestmöglichen beruflichen Fähigkeiten anzustreben. Dieser Verhaltenskodex regelt das Innenverhältnis zwischen den Mitgliedkanzleien und gilt in Ergänzung, nicht aber an Stelle irgendwelcher anderen Richtlinien und Vorschriften, welche von Cyrus Ross beschlossen worden sind oder noch beschlossen werden. Der Kodex gilt gleichermaßen für alle Mitgliedkanzleien, soweit seine Bestimmungen nicht im Widerspruch stehen zu den Vorschriften der für eine Mitgliedkanzlei zuständigen Anwaltskammer (oder einer entsprechend anderen Institution) oder den Gesetzen des Staates einer Mitgliedkanzlei.

2. Die Mitgliedkanzleien werden zu jeder Zeit die Ehre und Würde des Anwaltsberufes hochhalten. Sie werden in der Praxis von jeglichem Verhalten Abstand nehmen, welches geeignet ist, den Anwaltsberuf, ihre Mandanten, Cyrus Ross oder einzelne Mitgliedkanzlei zu diskreditieren.

3. Die Mitgliedkanzleien haben bei der Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten ihre völlige Unabhängigkeit zu bewahren.

4. Die Anwälte der Mitgliedkanzleien haben ihre Berufskollegen mit Respekt, Höflichkeit und Fairness zu behandeln.

5. Mitgliedkanzleien, welche sich durch die Annahme eines an sie verwiesenen Falles zur Unterstützung von ausländischen Kollegen verpflichten, haben dabei zu berücksichtigen, dass sich der ausländische Kollege in einem viel größeren Maße auf sie verlassen muss als ein Anwalt ihres eigenen Landes, der ihnen einen Fall anvertraut. Deshalb trifft die von einem ausländischen Kollegen beauftragte Kanzlei bei der Beratung oder bei der Bearbeitung oder an sie verwiesenen Falles eine höhere Last an Verantwortung. Dabei ist es zwingend erforderlich, dass alle Mitgliedkanzleien nur solche anwaltlichen Aufgaben übernehmen, für welche sie fachlich hinreichend qualifiziert sind, und dass alle übernommenen Aufgaben unverzüglich zu den höchsten fachlichen Standards und ohne unangemessene Beeinträchtigung durch den Druck anderer Tätigkeiten erledigt werden.

6. Die Mitgliedkanzleien dürfen niemals widerstreitende Interessen in Gerichtsverfahren vertreten. Ferner werden sie in außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten eine Partei nur dann vertreten, wenn sie gegenüber ihrem Auftraggeber alle etwaigen auch nur möglichen Interessenkonflikte im Hinblick auf alle von dem jeweiligen Fall betroffenen Beteiligten offengelegt haben, und gegebenenfalls ihre Tätigkeit erst nach ausdrücklicher Zustimmung ihres Auftraggebers fortsetzen. Diese Vorschrift gilt auch für die möglichen Interessenkonflikte aller anderen Anwälte der betreffenden Mitgliedkanzlei.

7. Die Mitgliedkanzleien werden gegenüber Dritten nichts offenlegen, was ihnen in ihrer anwaltlichen Funktion mitgeteilt worden ist, es sei denn, sie sind von dem Mandanten oder von einem zuständigen Gericht ausdrücklich zur Offenlegung ermächtigt worden oder die Offenlegung ist nach den Gesetzes ihres Landes zwingend erforderlich. Diese Vorschrift gilt gleichermaßen für sämtliche Anwälte der mit dem jeweiligen Fall befassten Mitgliedkanzleien und im übrigen auch für die Zeit nach der Beendigung des betreffenden Mandates.

8. In finanziellen Angelegenheiten haben sich alle Mitgliedkanzleien einer tadellosen, ehrlichen, sorgfältigen und pünktlichen Handlungsweise zu befleißigen.

9. Wenn eine Mitgliedkanzlei eine ausländische Mitgliedkanzlei auf untervertraglicher Basis mit der Bearbeitung eines Falles oder mit der Kooperation bei der Bearbeitung eines Falles beauftragt, so ist diejenige Mitgliedkanzlei, welche die Dienste der ausländischen Mitgliedkanzlei in Anspruch nimmt, für die Bezahlung des Honorars und der Auslagen der letzteren verantwortlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dieses gilt jedoch nicht, wenn Mitgliedkanzleien einen Mandanten an eine ausländische Mitgliedkanzlei lediglich verweisen. Sofern eine Mitgliedkanzlei einen Mandanten an eine andere Mitgliedkanzlei lediglich verweist, wird sie gleichwohl die andere Kanzlei nach Möglichkeit über den finanziellen Status des an sie verwiesenen Mandanten informieren, so dass die Frage der Begleichung von Honorar und Auslagen im Interesse der Vermeidung späterer Schwierigkeiten frühzeitig angesprochen werden kann.

10. Wenn eine Mitgliedkanzlei (im folgenden kurz „verweisende Kanzlei“) einen Fall bzw. Mandanten an eine andere Mitgliedkanzlei (im folgenden kurz „empfangende Kanzlei“) verweist, so soll die verweisende Kanzlei die Verweisung ausnahmslos über die „Cyrus Ross Kontaktperson“ der empfangenden Kanzlei leiten. Bei jeder Mitgliedkanzlei wird es jeweils nur eine „Cyrus Ross Kontaktperson“ geben, welcher die notwendige Koordination obliegt. Die Namen sämtlicher „Cyrus Ross Kontaktpersonen“ werden in einer zentralen Liste geführt.

11. Wird ein Mandant an eine Mitgliedkanzlei verwiesen, so wird die empfangende Kanzlei der verweisenden Partei den Vorgang der Verweisung schnellstmöglich per E-Mail, Fax oder Post bestätigen.

12. Die empfangende Kanzlei wird mit dem Mandanten direkten Kontakt aufnehmen und die verweisende Kanzlei darüber informieren, in welcher Art und Weise die Instruktionen des Mandanten eingeholt werden (zum Beispiel persönliches Treffen, Telefon, Post etc.).

13. Sobald die empfangende Kanzlei alle Instruktionen des Mandanten erhalten hat, wird sie die verweisende Kanzlei sowohl über den Erhalt aller Instruktionen als auch über die Fortsetzung der Bearbeitung des Falles oder aber über einen etwaigen anderweiten Stand der Dinge informieren. Die Bestätigung der Fortsetzung der Fallbearbeitung bedeutet zugleich die stillschweigende Erklärung der empfangenden Kanzlei, dass sie für die Übernahme und Fortsetzung der Bearbeitung des Falles fachlich hinreichend befähigt ist und unverzüglich im besten Interesse des Mandanten sowie in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex tätig werden wird.

14. Die empfangende Kanzlei wird die Bearbeitung eines Falles jeweils nur dann fortsetzen, wenn sie über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt, mit welcher das geldwerte Risiko des jeweiligen Falles abgedeckt ist.

15. Die empfangende Kanzlei ist gegenüber dem Mandanten zur Geheimhaltung verpflichtet. Dessen ungeachtet wird die empfangende Kanzlei die verweisende Kanzlei über den Fall informieren, es sei denn, der Mandant verlangt ausdrücklich die Unterlassung dieser Information. Sieht sich die empfangende Kanzlei dazu veranlasst, das Cyrus Ross Management Board über einen Fall zu informieren, so wird sie diese Informationen auch der verweisenden Kanzlei zu-kommen lassen.

16. Im Falle einer etwaigen Beschwerde über eine Mitgliedkanzlei, sei es von Seiten eines Mandanten oder von Seiten einer anderen Mitgliedkanzlei, ist diese Beschwerde an das Cyrus Ross Management Board weiterzuleiten, welches den Vorgang sodann untersuchen wird. Stellt das Management Board fest, dass die Beschwerde von schwerwiegender Natur ist und/oder auf einer Verletzung des Verhaltenskodex beruht und/oder die Interessen von Cyrus Ross beeinträchtigt, so wird das Management Board darüber im Rahmen des nächsten regulären Meetings der Mitgliedkanzleien Bericht erstatten und entsprechende Empfehlungen aussprechen. Die von der jeweiligen Beschwerde betroffenen Mitgliedkanzleien haben in diesem Zusammenhang die Pflicht, gegenüber dem Management Board alle relevanten Fakten vollständig und ehrlich offenzulegen und dem Management Board Kopien der den Vorgang betreffenden Dokumentation und Korrespondenz zur Verfügung zu stellen. Die Rechte der von einer Beschwerde betroffenen Mitgliedkanzlei zur Verteidigung ihrer Position werden selbstverständlich respektiert, und ihr sind sowohl alle Einzelheiten der betreffenden Beschwerde als auch im Falle einer etwaigen Veröffentlichung der Beschwerde eine Stellungnahme mitzuteilen. Dies alles hat in Ergänzung und nicht etwa an Stelle eines regulären Beschwerdeverfahrens zu geschehen, welches durch die örtliche Anwaltskammer oder eine entsprechende andere Institution durchgeführt wird oder durchgeführt werden könnte. Die Übermittlung von Informationen und Dokumentationen an das Management Board zum Zwecke der Verwendung für die Untersuchung jedweder Beschwerde hat auf vertraulicher Basis zu erfolgen. Das Management Board darf solche Informationen und Dokumentationen gegenüber Dritten oder anderen Mitgliedkanzleien nicht offenlegen, es sei denn, es wurde dazu ausdrücklich ermächtigt.

17. Treten neue Mitgliedkanzleien Cyrus Ross bei, so haben sie ausdrücklich zu bestätigen, dass sie sich an diesen Verhaltenskodex halten werden.

18. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Verhaltenskodex im Widerspruch zu Standesvorschriften stehen, denen eine Mitgliedkanzlei unterworfen ist, so gelten die betreffenden Bestimmungen für die Anwendung dieses Verhaltenskodex auf die betreffende Mitgliedkanzlei als gestrichen.

19. Änderungen und/oder Ergänzungen der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex können nur durch einen Mehrheitsbeschluss im Rahmen eines regulären Cyrus Ross Meetings herbeigeführt werden.